§ 5.
(1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Betriebsbogen bis spätestens 11. Juli 1997 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Betriebsbogen bis spätestens 18. Juli 1997 im Dienstweg an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005986
Dokumentnummer
NOR12065644
alte Dokumentnummer
N4199658332J
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