§ 5.
(1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Betriebsbogen bis spätestens 15. Juli 1993 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Betriebsbogen bis spätestens 2. August 1993 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005854
Dokumentnummer
NOR12064320
alte Dokumentnummer
N4199325931J
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