§ 5.
Nach Antragstellung sind dem Darlehensschuldner die Höhe der noch aushaftenden Darlehensrestschuld sowie die Rückzahlungsbedingungen mitzuteilen. Dabei ist bei noch nicht endgültig abgerechnetem Förderungsverfahren vorzubehalten, daß der mitgeteilte Betrag nach dem Ergebnis der endgültigen Abrechnung angepaßt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
10012118
Dokumentnummer
NOR12152914
alte Dokumentnummer
N9199218604J
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