§ 5 Startwohnungsförderungs-Abwicklungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 5.

Nach Antragstellung sind dem Darlehensschuldner die Höhe der noch aushaftenden Darlehensrestschuld sowie die Rückzahlungsbedingungen mitzuteilen. Dabei ist bei noch nicht endgültig abgerechnetem Förderungsverfahren vorzubehalten, daß der mitgeteilte Betrag nach dem Ergebnis der endgültigen Abrechnung angepaßt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10012118

Dokumentnummer

NOR12152914

alte Dokumentnummer

N9199218604J

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