Abschnitt II
Wiener Zeitung
§ 5.
(1) Herausgeber der Wiener Zeitung ist der Bund. Eigentümer und Verleger ist die Gesellschaft.
(2) Vor Bestellung und Abberufung des Chefredakteurs ist das Einvernehmen mit dem Herausgeber herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
10007909
Dokumentnummer
NOR12089333
alte Dokumentnummer
N5199760751J
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