§ 5 Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundeskanzleramt

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

§ 5.

Alle Personen, die an Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission teilgenommen haben, sind unbeschadet anderer Rechtsvorschriften zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Verlauf der Sitzungen bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008335

Dokumentnummer

NOR12097384

alte Dokumentnummer

N6197427936L

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