§ 5.
Alle Personen, die an Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission teilgenommen haben, sind unbeschadet anderer Rechtsvorschriften zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Verlauf der Sitzungen bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008335
Dokumentnummer
NOR12097384
alte Dokumentnummer
N6197427936L
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