§ 5 Sortenschutzgesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Dauer und Ende des Sortenschutzes

§ 5

(1) Die Schutzdauer beträgt für Bäume und Reben sowie für Hopfen und Kartoffeln 30 Jahre, bei allen übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.

(2) Der Sortenschutz erlischt

  1. 1. mit Beginn des auf die Bekanntgabe des Verzichtes durch den Sortenschutzinhaber auf den Sortenschutz an das Sortenschutzamt folgenden Tages,
  2. 2. mit Ablauf der Schutzdauer,
  3. 3. mit der Rechtskraft der Entziehung,
  4. 4. mit der Rechtskraft der Nichtigerklärung, wenn keine behördliche Übertragung erfolgte.

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