§ 5 Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Praktische Prüfung Prüfarbeit

§ 5

(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen:

  1. 1. Eine sonnenschutztechnische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
  1. a) Maßabnahme,
  2. b) Arbeitsvorbereitung,
  3. c) Zusammenbau einer Sonnenschutzanlage,
  4. d) Montieren und Inbetriebnehmen eines Sonnenschutzproduktes.
  1. 2. Eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
  1. a) Einbauen, Inbetriebnehmen und Prüfen eines elektrischen Antriebes,
  2. b) elektrisches Verbinden von Antrieben und Steuerungen,
  3. c) Inbetriebnehmen und Prüfen von Steuerungen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann. Hierbei sind der sonnenschutztechnischen Prüfarbeit gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von vier Stunden und der elektrotechnischen Prüfarbeit gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von drei Stunden zu Grunde zu legen.

(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte Arbeitsweise,
  2. 2. richtige Maßabnahme unter Berücksichtigung der Einbausituation und Montagemöglichkeit,
  3. 3. richtiger und maßgenauer Zusammenbau nach vorgegebenen Richtlinien,
  4. 4. richtige Montage und Funktionsfähigkeit,
  5. 5. richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen und der Steuerungen,
  6. 6. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20004695

Dokumentnummer

NOR40077052

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)