§ 5 Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2020

§ 5.

Übersteigt der Bedarf im Inland die dem Bund zur Verfügung stehende Menge an Arzneimitteln zur Behandlung von oder zur Prophylaxe vor COVID-19, erfolgt die Zuteilung an die jeweiligen Anstaltsapotheken anhand des auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen veröffentlichten Kriterienkatalogs zur Verteilung von COVID-19-Arzneimitteln im intramuralen Bereich.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2020

Gesetzesnummer

20011265

Dokumentnummer

NOR40226154

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