§ 5 Sonderabgabe von Kreditinstituten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Erhebung der Abgabe

§ 5.

(1) Die Sonderabgabe wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) veranlagt. Fällt die Abgabepflicht im Laufe eines Kalenderjahres weg, dann kann die Sonderabgabe sofort festgesetzt werden.

(2) Bei Begründung oder Wegfall der Abgabepflicht ist die Sonderabgabe anteilig nach der Zahl der vollen Kalendermonate zu erheben, in denen die Steuerpflicht im Kalenderjahr bestanden hat.

(3) Geht das Vermögen eines Kreditinstitutes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein anderes Kreditinstitut über, dann ist die von dem übernehmenden Kreditinstitut zu entrichtende Sonderabgabe um die für denselben Veranlagungszeitraum von dem übertragenden Kreditinstitut zu entrichtende Sonderabgabe zu kürzen, sofern der Stichtag des maßgebenden Jahresabschlusses des übernehmenden Kreditinstitutes (§ 3 Abs. 3) nach dem Stichtag des Vermögensüberganges liegt.

(4) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, für den Veranlagungszeitraum bis zum 31. März des dem Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres auf dem amtlichen Vordruck eine Abgabenerklärung abzugeben. § 134 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist sinngemäß anzuwenden. Der Abgabenerklärung sind eine Abschrift des maßgebenden Jahresabschlusses sowie eine Aufstellung der im Laufe des Kalenderjahres unterhaltenen Betriebsstätten (§ 4 Abs. 2) anzuschließen. Bei Erlöschen der Abgabepflicht vor Ablauf des Kalenderjahres ist über Aufforderung des Finanzamtes die Abgabenerklärung vor dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt abzugeben.

(5) Das Kreditinstitut hat auf die Sonderabgabe vierteljährlich Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlungen sind von dem Kreditinstitut auf Grund des zu Beginn des Kalendervierteljahres zuletzt festgestellten (genehmigten, unterfertigten) Jahresabschlusses oder, wenn ein solcher noch nicht vorliegt, auf Grund der Eröffnungsbilanz unter Berücksichtigung der zum Beginn des laufenden Kalenderjahres oder, wenn die Abgabepflicht zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden hat, zum Zeitpunkt des Beginnes der Abgabepflicht unterhaltenen Betriebsstätten (§ 4 Abs. 2) mit je einem Viertel der sich nach § 4 Abs. 1 ergebenden Sonderabgabe selbst zu berechnen und am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten.

(6) Wird im Laufe des Veranlagungszeitraumes ein späterer Jahresabschluß festgestellt (genehmigt, unterzeichnet) oder der maßgebende Jahresabschluß geändert, dann ist die Vorauszahlung ab dem folgenden Kalendervierteljahr anzupassen. Zugleich mit dem neu berechneten Vorauszahlungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen Vorauszahlungsbetrag und dem zuletzt im Veranlagungszeitraum zu entrichtenden Vorauszahlungsbetrag, vervielfacht mit der Zahl der bisher im Veranlagungszeitraum fällig gewordenen Vorauszahlungsbeträge, zu entrichten oder vom neu berechneten Vorauszahlungsbetrag in Abzug zu bringen. Ein Überschuß ist gutzuschreiben.

(7) Die Vorauszahlung ist für jedes Kalendervierteljahr zu entrichten, zu dessen Beginn die Abgabepflicht bestanden hat.

(8) Wenn das Kreditinstitut die Vorauszahlung (Abs. 5 und 6) nicht oder nicht vollständig abführt, hat das Finanzamt die Vorauszahlung festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur solange erfolgen, als nicht für den entsprechenden Veranlagungszeitraum eine Veranlagung (Abs. 1) erfolgt ist. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im Abs. 5 genannten Fälligkeitstag.

(9) Die für den Veranlagungszeitraum gemäß § 213 der Bundesabgabenordnung verbuchten Vorauszahlungen sind auf die veranlagte Sonderabgabe anzurechnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Schlagworte

Steuererhebung, Steuereinhebung, Fusion, Einbringung, Verschmelzung,

Steuererklärung, Vierteljahresbetrag, Selbstberechnung,

Ausgleichsviertel, Vierteljahresfälligkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004849

Dokumentnummer

NOR12053083

alte Dokumentnummer

N3199333941J

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