§ 5
Wechsel der Berechnungsart
Der Unternehmer kann wählen, ob er die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken nach § 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1968 oder nach einer der vorangeführten Berechnungsarten nachweisen will. Der Wechsel der einmal gewählten Berechnungsart ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig und dem Finanzamt bis spätestens 15. Jänner des Jahres, für das der Wechsel der Berechnungsart begehrt wird, anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10004032
Dokumentnummer
NOR12044926
alte Dokumentnummer
N31968130810
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