§ 5 SMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Aufgaben des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin

§ 5.

(1) Die Aufgaben gemäß § 2 obliegen dem Landesstellenleiter/der Landesstellenleiterin, soweit sie nicht gemäß § 4 dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehalten sind.

(2) Dem Landesstellenleiter/Der Landesstellenleiterin obliegen im jeweiligen Bundesland insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. 1. Koordinierung der Maßnahmen der Landesstelle mit Tätigkeiten der Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und sonstiger Einrichtungen,
  2. 2. eigenständige Planung, Erarbeitung und Umsetzung von regionalen arbeitsmarktpolitischen Programmen für behinderte Menschen einschließlich des eigenverantwortlichen Abschlusses entsprechender Verträge,
  3. 3. Führung der laufenden Geschäfte wie zB die Organisation der ärztlichen Begutachtung,
  4. 4. Vertretung der Landesstelle nach außen,
  5. 5. Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben im Sinne des § 11 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970,
  6. 6. Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20002179

Dokumentnummer

NOR40066941

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