§ 5 Smogalarmgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1989

Ermittlung der Konzentration der Luftschadstoffe

§ 5.

(1) Die Ermittlung der Konzentration der Luftschadstoffe hat nach Anlage 4 zu erfolgen.

(2) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, daß für das Belastungsgebiet in Echtzeit die zur Beurteilung der Luftgüte, der Wetterlage und ihrer Entwicklung maßgeblichen Daten verfügbar sind (Anlage 4). Die vorhandenen relevanten meteorologischen Daten sind von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010567

Dokumentnummer

NOR12134897

alte Dokumentnummer

N8198914661J

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