Aufsicht
§ 5
(1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß GmbHG unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Landesverteidigung.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes dem Geschäftsführer oder den Geschäftsführern der Gesellschaft im besonderen für Liegenschaften des Bundes die im Grundbuch als in der Verwaltung der Republik Österreich, Heeresverwaltung, stehend bezeichnet sind, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Das Vetorecht des vom Bundesminister für Finanzen nominierten Mitgliedes des Aufsichtsrats bleibt davon unberührt.
(3) Dem Bundesminister für Landesverteidigung sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
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