§ 5 Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Behörde

§ 5.

Behörde im Sinne dieser Verordnung ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004573

Dokumentnummer

NOR40074932

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