Begutachtung von Bereichen
§ 5.
Wenn ein Unternehmen über mehrere ähnlich umweltrelevante, einem Umweltmanagementsystem unterliegende und nach den gleichen Strukturen funktionierende Standorte im Sinne des § 4 Abs. 2 bis 12 die Kontrolle ausübt, wie zB über Filialen oder Geschäftsstellen oder über Betriebs- und Werkstättenanlagen, bilden diese Standorte zusammen einen Bereich, von dem ein signifikant hoher Anteil solcher Standorte in das freiwillige System der Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes nach dieser Verordnung einbezogen sein muß. Der ersten Umweltbegutachtung haben neben dem Unternehmenssitz mindestens ein Drittel der ähnlich umweltrelevanten Bereichsstandorte zu unterliegen. Dieser Anteil hat bei der zweiten Umweltbegutachtung mindestens zwei Drittel und spätestens bei der vierten Umweltbegutachtung mindestens fünf Sechstel der ähnlich umweltrelevanten Bereichsstandorte zu betragen.
Schlagworte
Betriebsanlage
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011118
Dokumentnummer
NOR12142155
alte Dokumentnummer
N8199812745O
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