§ 5 SeeSchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Auflagen

§ 5.

(1) Der Bundesminister für Verkehr hat bei

  1. 1. einer Ausnahme gemäß § 3 Abs. 4;
  2. 2. einer Ausnahme für ein Schiff technisch neuer Bauart (§ 4);
  3. 3. einer Befreiung für ein Schiff auf einer einzelnen Auslandfahrt (Kapitel I Regel 4 des Schiffssicherheitsvertrages bzw. § 17 dieser Verordnung);
  4. 4. einer Befreiung für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe und von geringer Gefahr (Kapitel II Regel 1 lit. c und d und Kapitel III Regel 3 lit. a des Schiffssicherheitsvertrages bzw. § 17 dieser Verordnung);
  5. 5. einer Ausnahme für ein Schiff geringer Größe oder besonderer Bauart (§ 28)

    besondere Auflagen für die Bauausführung, die Ausrüstung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes zu erteilen, die für die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Seeschiffahrt erforderlich sind.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für ein Schiff, das in der Bauausführung, der Ausrüstung oder seinem Betrieb erhebliche Besonderheiten aufweist.

(3) Nach den Abs. 1 und 2 erteilte Auflagen sind in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen.

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