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§ 5 SchVRGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.2025

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 622/1991, außer Kraft.

(2) Auf Schulveranstaltungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 622/1991, begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.

(3) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2025 treten der Titel mit dem der Kundmachung folgenden Tag und § 1 mit 1. September 2025 in Kraft.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

20012595

Dokumentnummer

NOR40271625

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