§ 5 Schutz der Bezeichnung Roquefort“ für Käse

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1935

§ 5.

(1) Die Zollämter können nach Maßgabe näher mit Verordnung zu erlassender Bestimmungen Waren, die auf ihrer Verpackung oder Umhüllung Bezeichnungen oder Aufschriften tragen, die den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieses Gesetzes widersprechen, bei der Einfuhr oder Ausfuhr zum Zwecke der Beseitigung der Bezeichnung oder Aufschrift bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde (Absatz 2) zurückbehalten.

(2) Die Beseitigung der Bezeichnung oder der Aufschrift wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ware zurückbehalten wurde, angeordnet und vollzogen. Die Bestimmungen des § 3, Absatz 2 bis 4, finden entsprechende Anwendung. Die näheren Vorschriften über den von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beobachtenden Vorgang werden mit Verordnung erlassen.

1. § 5 entspricht § 36 UWG, BGBl. Nr. 448/1984

2. DV: BGBl. Nr. 127/1935.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

10001840

Dokumentnummer

NOR12024357

alte Dokumentnummer

N2193511031R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)