Sonderbestimmungen für die Fachschulen für Sozialberufe
§ 5.
Bei der Durchführung von Pflichtpraktika tritt an die Stelle der Unterrichtsstunde die Arbeitsstunde in der Dauer von 60 Minuten. Wenn an einem Tag Unterrichtsstunden und im Rahmen der Pflichtpraktika Arbeitsstunden vorgesehen sind, darf die Gesamtzeit von neun vollen Stunden nicht überschritten werden. Wenn es die Art des Pflichtpraktikums erfordert, kann es auch an einem der nach § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfreien Tage stattfinden.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Gesetzesnummer
10009750
Dokumentnummer
NOR12123447
alte Dokumentnummer
N7199110121X
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