§ 5 Schulzeitverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 12.4.1991

Sonderbestimmungen für die Fachschulen für Sozialberufe

§ 5.

Bei der Durchführung von Pflichtpraktika tritt an die Stelle der Unterrichtsstunde die Arbeitsstunde in der Dauer von 60 Minuten. Wenn an einem Tag Unterrichtsstunden und im Rahmen der Pflichtpraktika Arbeitsstunden vorgesehen sind, darf die Gesamtzeit von neun vollen Stunden nicht überschritten werden. Wenn es die Art des Pflichtpraktikums erfordert, kann es auch an einem der nach § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfreien Tage stattfinden.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR12123447

alte Dokumentnummer

N7199110121X

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