§ 5 Schulobstverordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.2015

Sonstige Maßnahmen im Rahmen des Schulobstprogramms

§ 5.

Eine Beihilfe im Rahmen des Schulobstprogramms wird für folgende sonstige Maßnahmen gewährt:

  1. 1. Evaluierungen des Schulobstprogramms gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b Z ii der Verordnung (EG) Nr. 288/2009,
  2. 2. Kommunikationsmaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b Z iii der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 und
  3. 3. Flankierende Maßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b Z iv der Verordnung (EG) Nr. 288/2009:
  1. a) Veranstaltung von Verkostungen, wobei die Bedeckung der gemäß § 6 national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch private Mittel zu erfolgen hat und
  2. b) Erstellung von Unterrichtsmaterialien zur allgemeinen Verwendung zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten und Umweltthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Obst- und Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen, wobei die Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch öffentliche nationale Mittel gemäß § 6 zu erfolgen hat.

Schlagworte

Obsterzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20009257

Dokumentnummer

NOR40174560

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