§ 5 Schulobstverordnung 2009

Alte FassungIn Kraft seit 19.9.2009

Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Teilnahme am Schulobstprogramm und Beihilfenhöhe

§ 5.

(1) Im Schuljahr 2009/2010 werden gefördert:

  1. 1. eine Startaktion, die neben der einmaligen Abgabe von Schulobst auch über das Schulobstprogramm informiert, im Ausmaß von bis zu 100% der beihilfefähigen Kosten,
  2. 2. Schulen, deren Lehrplan auf die Gesundheits- und Ernährungsaspekte von Obst besonders Bedacht nimmt (Pilotschulen), im Ausmaß von bis zu 100% der beihilfefähigen Kosten und
  3. 3. andere Schulen, die sich am Schulobstprogramm beteiligen wollen, wenn sie 50% der beihilfefähigen Kosten kofinanzieren.

(2) Für die in Abs. 1 genannten Projekte werden 50% der beihilfefähigen Kosten durch Gemeinschaftsbeihilfen gemäß Art. 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bedeckt. Für die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Projekte werden weitere 50% der beihilfefähigen Kosten durch nationale Mittel bedeckt, wenn sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung beteiligen.

Schlagworte

Gesundheitsaspekt

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

20006483

Dokumentnummer

NOR40110885

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