§ 5 Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Qualifikationen im Bereich „Bewegung und Sport“

§ 5.

Besondere Qualifikationen im Bereich „Bewegung und Sport“ sind:

  1. 1. Bachelorstudium Lehramt im Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ oder Bachelorstudium „Sport- und Bewegungswissenschaften“: Absolvierte Pflichtmodule im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Credits;
  2. 2. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainern sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Bundesanstalt für Leibeserziehung: Absolvierte Mindestausbildungsdauer 200 Stunden;
  3. 3. Der erfolgreiche Abschluss einer Schule mit sportlichem Schwerpunkt sowie zusätzlich die Absolvierung eines Lehrganges zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainern sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Bundesanstalt für Leibeserziehung im Ausmaß von mindestens 150 Stunden.

Schlagworte

Sportwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20009206

Dokumentnummer

NOR40171456

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