§ 5 Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2017

§ 5.

Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983 von den Schülerbeihilfenbehörden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage mittels Datenleitung oder Datenträger direkt bei der Studienbeihilfenbehörde zu ermitteln:

  1. 1. Hinsichtlich der für die Einkommensermittlung heranzuziehenden Personen die Tatsache der Inskription oder Meldung zur Fortsetzung des Studiums, soweit dies für die Entscheidung im Schülerbeihilfenverfahren erforderlich ist sowie
  2. 2. hinsichtlich der für die Einkommensermittlung heranzuziehenden Personen die Dauer und Höhe zuerkannter Studienbeihilfen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20010020

Dokumentnummer

NOR40198649

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)