Eigentumsübergang und Eigenanteil
§ 5.
(1) Der Übergang des Eigentums von der Republik Österreich an die Begünstigten erfolgt mit einer nachweislichen Übergabe des digitalen Endgerätes an die Schülerin oder den Schüler durch die Schulleitung oder eine von dieser beauftragte Person.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben einen Eigenanteil in Höhe von 25 vH des vom Bund zu bezahlenden Preises des digitalen Endgerätes zu leisten.
(3) Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern sind auf Antrag von der Zahlung gemäß Abs. 2 zu befreien,
- 1. wenn ein Geschwisterkind, mit welchem die Schülerin oder der Schüler im gleichen Haushalt lebt, im vorangegangenen Schuljahr eine Beihilfe gemäß der §§ 9 oder 11 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455/1983 oder § 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen hat, oder
- 2. wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Haushalt mit einem Bezug
- a) von Mindestsicherung, Sozialhilfe oder einer Ausgleichszulage gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 18/1956, § 149 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 140 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,
- b) von Notstandshilfe gemäß § 33 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, lebt oder
- 3. eine Befreiung von Gebühren gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz, BGBl I 159/1999,
- vorliegt.
- Die Erziehungsberechtigen haben das Vorliegen von Tatsachen gemäß Z 1 bis Z 3 durch Vorlage eines amtlichen, insbesondere auf elektronischem Wege einzubringenden, Dokumentes, insbesondere eines Bescheides, den Bezug der Beihilfe, Mindestsicherung oder Sozialhilfe, Ausgleichszulage oder Notstandshilfe der mit der Abwicklung betrauten Stelle nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
20011437
Dokumentnummer
NOR40229759
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