§ 5 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

§ 5. Schulgeldfreiheit.

(1) Außer der durch andere gesetzliche Vorschriften vorgesehenen Schulgeldfreiheit an öffentlichen Pflichtschulen ist auch der Besuch der sonstigen unter dieses Bundesgesetz fallenden öffentlichen Schulen unentgeltlich.

(2) Die durch gesonderte Vorschriften geregelte oder zu regelnde Einhebung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen, Unfallversicherungsprämien und eines höchstens kostendeckenden Beitrages für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen wird hiedurch nicht berührt. Sonstige Schulgebühren dürfen nicht eingehoben werden.

Schlagworte

Lernmittelbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118409

alte Dokumentnummer

N7196212042Y

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