Tritt in Kraft, wenn die gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, vgl. § 9 Abs. 3.
Übergangsregelung
§ 5.
Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
20011325
Dokumentnummer
NOR40271954
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