§ 5.
Der Staatshaushalt sowie jeder andere öffentliche Haushalt ist auf die Schillingrechnung umzustellen. Ferner sind Geldbeträge in Verordnungen, öffentlichen Kundmachungen, in Beschlüssen öffentlicher Körperschaften sowie in den für Parteien bestimmten Verfügungen von Verwaltungstellen und Gerichten vom 21. Dezember 1945 an in Schillingen festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10003807
Dokumentnummer
NOR12042014
alte Dokumentnummer
N3194560975L
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