§ 5 Schillinggesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1945

§ 5.

Der Staatshaushalt sowie jeder andere öffentliche Haushalt ist auf die Schillingrechnung umzustellen. Ferner sind Geldbeträge in Verordnungen, öffentlichen Kundmachungen, in Beschlüssen öffentlicher Körperschaften sowie in den für Parteien bestimmten Verfügungen von Verwaltungstellen und Gerichten vom 21. Dezember 1945 an in Schillingen festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10003807

Dokumentnummer

NOR12042014

alte Dokumentnummer

N3194560975L

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