§ 5 Schilderherstellung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5

(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen:

  1. 1. Untergrund vorbereiten und Oberflächenveredelung,
  2. 2. Herstellen und Aufbringen von Schriften, Emblemen und Bilddarstellung mittels Pinsel, Schneidefeder, Lack und Farbe,
  3. 3. Herstellen, Entgittern und Aufbringen von Folienschrift und Folienbild,
  4. 4. Abstimmen und Nachmischen von Farbtönen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  2. 2. Winkeligkeit und Ebenheit,
  3. 3. dem Werkstoff entsprechende Ausführung,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen.

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