Antrag
§ 5.
(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist durch den Verfügungsberechtigten bei der Behörde zu beantragen; der Antrag ist auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 6 Teil 1 zu stellen. Dieses Muster kann von jeder Behörde entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit adaptiert werden. Für jedes Fahrzeug ist ein gesonderter Antrag einschließlich aller erforderlichen Beilagen zu stellen. Sammelanträge für mehrere Fahrzeuge sind nicht zulässig.
(2) Dem Antrag auf Erstzulassung eines CE-gekennzeichneten Sportfahrzeuges sind ein Datenblatt nach dem Muster derAnlage 6 Teil 2 und die Übereinstimmungserklärung (Konformitätserklärung) gemäß Anhang XV der Sportboot-Richtlinie anzuschließen. Die Behörde kann Einsichtnahme in das Handbuch für den Eigner gemäß Z 2.5 des Anhangs I der Sportboot-Richtlinie verlangen.
(3) Dem Antrag auf Zulassung eines CE-gekennzeichneten Waterbikes ist die Übereinstimmungserklärung (Konformitätserklärung) gemäß Anhang XV der Sportboot-Richtlinie beizulegen. Darüber hinaus hat der Antrag mindestens folgende Angaben zur Beschreibung des Waterbikes zu enthalten:
- 1. Hersteller
- 2. Typ
- 3. Kennzeichnung des Waterbikes gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.1 der Sportboot-Richtlinie (Hull Identification Number – HIN bzw. Craft Identification Number – CIN)
(4) Jedem Antrag auf Zulassung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist ein Nachweis der Verfügungsberechtigung des Antragstellers (zB Kaufvertrag) anzuschließen. Bei Fahrzeugen der Kategorie 1 ist der Nachweis der Verfügungsberechtigung über eine lückenlose Dokumentation durch zB Kauf- oder Leasingverträge bis zu einem Registereintrag oder einer früheren Zulassung zu führen.
(5) Soweit die aktuellen Prüfbescheinigungen folgender Bauteile bzw. Ausrüstungsgegenstände nicht bei einer Überprüfung gemäß § 19 Abs. 3 eingesehen werden und dies im Gutachten unter Angabe der jeweiligen Geltungsdauer bestätigt wird, sind dem Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Geltungsdauer bei Fahrzeugen der Kategorie 1 gegebenenfalls aktuelle Prüfbescheinigungen beizulegen für:
- a) Hydraulikzylinder, -pumpen und -motoren (Artikel 6.03 Abs. 5 der Anlage 2)
- b) motorisch betriebene Steueranlagen (Artikel 6.09 Abs. 3 der Anlage 2)
- c) Druckbehälter (Artikel 8.01 Abs. 2 der Anlage 2)
- d) tragbare Feuerlöscher (Artikel 10.03 Abs. 5 der Anlage 2)
- e) Druckwassersprühanlagen (Artikel 10.03a Abs. 6 der Anlage 2)
- f) fest installierte Feuerlöschanlagen (Artikel 10.03b Abs. 9 lit. c der Anlage 2)
- g) aufblasbare Beiboote (Artikel 10.04 Abs. 3 der Anlage 2)
- h) Rettungswesten (Artikel 10.05 Abs. 3 der Anlage 2)
- i) Winden (Artikel 11.11 Abs. 2 der Anlage 2)
- j) Krane (Artikel 11.12 Abs. 6 der Anlage 2)
- k) Flüssiggasanlagen (Artikel 14.13 der Anlage 2)
- l) Rettungsmittel (Artikel 15.09 Abs. 9 der Anlage 2)
- m) Isolationswiderstand / Erdung (Artikel 15.10 Abs. 9 der Anlage 2)
- n) Schlepphaken (Artikel 16.05 Abs. 3 der Anlage 2)
- o) Feuermeldesysteme (Durchführungsbestimmung für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung Nr. 17, Anhang II der Anlage 2)
- p) Sicherheitsleitsysteme (Durchführungsbestimmung für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung Nr. 21, Anhang II der Anlage 2)
- q) Gaswarneinrichtungen (Durchführungsbestimmung für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung Nr. 24, Anhang II der Anlage 2).
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
20006309
Dokumentnummer
NOR40106086
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