§ 5 Schiffsausrüstungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Voraussetzungen für die Zulassung von Prüfstellen

§ 5.

(1) Prüfstellen müssen

  1. 1. die Anforderungen der EN-Reihe 45000 erfüllen,
  2. 2. unabhängig sein und dürfen weder von Herstellern noch von Lieferanten kontrolliert werden,
  3. 3. in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sein und
  4. 4. auf Grund ihrer Qualifikationen, technischen Erfahrung und ihres Personals in der Lage sein, Baumusterzulassungen zu erteilen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Prüfstellen, die nach dem Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, zugelassen sind und deren Akkreditierungsumfang auch die Konformitätsbewertung von Schiffsausrüstung gemäß den Anhängen A.1 und A.2 der Ausrüstungs-Richtlinie umfaßt, gelten als zugelassene Prüfstellen gemäß § 4 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10012931

Dokumentnummer

NOR12159711

alte Dokumentnummer

N9199959129L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)