Fahrbuch
§ 5.
Für jedes Schaubergwerk sind alle für die Sicherheit im Schaubergwerk erforderlichen Unterlagen zu sammeln (Fahrbuch) und beim Schaubergwerk aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20000777
Dokumentnummer
NOR40009020
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