§ 5 SBV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Zulassung der Antragsteller

§ 5

(1) Als Antragsteller für die Beihilfe können zugelassen werden

  1. 1. die schulische Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000,
  2. 2. der Schulträger, der die Beihilfe für die Erzeugnisse beantragt, die an die von ihm betreuten Schüler verteilt werden sowie
  3. 3. der Lieferant der Erzeugnisse.

(2) Die Zulassung ist bei der AMA zu beantragen.

(3) Der Milcherzeuger hat in seinem Antrag auf Zulassung gleichzeitig nachzuweisen, dass er über eine Quote für Direktverkäufe verfügt.

(4) Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorliegen.

(5) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.

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