§ 5.
(1) Bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen nur die in Anlage 3 angeführten Stoffe verwendet werden, um die Anforderungen an
- – Mineralstoffe,
- – Vitamine,
- – Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen und
- – sonstige Stoffe für besondere Ernährungszwecke
- zu erfüllen.
(2) Für die in Anlage 3 angeführten Stoffe gelten die
- 1. in der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998 in der jeweils geltenden Fassung, und
- 2. in der Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln (Farbstoffverordnung), BGBl. Nr. 541/1996 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Reinheitskriterien.
(3) Für jene Stoffe der Anlage 3, für die keine Reinheitskriterien festgelegt worden sind, gelten – bis zum Erlass solcher Spezifikationen – die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Gesetzesnummer
20005699
Dokumentnummer
NOR40096716
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)