§ 5.
(1) Wer eine fertig in Vorrat gehaltene Mischung von Samen verschiedener Art als „Saatgut“ gewerbsmäßig feilhalten, verkaufen oder sonst in Verkehr setzen will, hat vorher der zuständigen zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien ermächtigten Anstalt oder Stelle (§ 9, Absatz 1) eine wahrheitsgetreue Mischungsanweisung vorzulegen. Diese hat zu enthalten:
- 1. den Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des Herstellers der Mischung,
- 2. das Mengenverhältnis der in der Samenmischung enthaltenen Arten, Sorten oder Herkünfte (Ökotypen) in Gewichtshundertsätzen,
- 3. die im § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben über die Reinheit und Keimfähigkeit der einzelnen Mischungsbestandteile,
- 4. den Nutzungszweck der Samenmischung (Dauerwiese, Wechselwiese, Weide, Kleegras, Parkrasen, Gemengfutter, Gründüngung u. dgl.) und
- 5. die voraussichtliche Menge der herzustellenden Mischung.
(2) Die Untersuchungsanstalten und -stellen haben die eingesandten Mischungsanweisungen auf ihre Brauchbarkeit und die Dauer der Verwendbarkeit für den angegebenen Nutzungszweck zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Brauchbarkeit der Mischung für den angegebenen Nutzungszweck, so ist die Mischungsanweisung in ein besonderes Register einzutragen und dies dem Hersteller der Mischung binnen einer Woche nach Einlangen der Mischungsanweisung unter Mitteilung der Eintragungsnummer und der Dauer der Eintragung zu bestätigen. Entspricht die Mischungsanweisung den angegebenen Nutzungszwecken nicht, so hat die Untersuchungsanstalt die Eintragung der Mischung abzulehnen. Hievon ist der Hersteller der Mischung innerhalb der angegebenen Frist zu verständigen. In diesem Falle kann der Hersteller der Mischung binnen zwei Wochen die Entscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft einholen.
(3) Eine fertig in Vorrat gehaltene Samenmischung darf erst nach der Eintragung in das Register (Absatz 2) gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden. Sie muß ausdrücklich als „Samenmischung“ bezeichnet werden; außerdem hat die Bezeichnung den Nutzungszweck (Absatz 1, Z 4), den Namen der Anstalt oder Stelle, bei der die Mischungsanweisung eingetragen ist, und die Eintragungsnummer (Absatz 2) zu enthalten.
(4) Personen, die gewerbsmäßig Sämereien verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, dürfen Samenmischungen nach Angabe des Bestellers herstellen und nur an diesen für den unmittelbaren Verbrauch abgeben. Bei Abgabe solcher Samenmischungen ist dem Besteller ein Begleitschreiben (Rechnung, Lieferschein usw.) auszufolgen, das die Bezeichnung „Samenmischung auf Bestellung“, die Angabe der Art, Sorte oder Herkunft (Ökotyp) und Beschaffenheit (§ 4 Abs. 1 und 2) aller in der Mischung enthaltenen Sämereien, das Gewicht jedes Bestandteiles und den vom Besteller angegebenen Nutzungszweck zu enthalten hat.
(5) Derartige „Samenmischungen auf Bestellung“ dürfen vom Bezieher nur im eigenen Wirtschaftsbetrieb als Saatgut verwendet werden.
Schlagworte
Untersuchungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010226
Dokumentnummer
NOR12129562
alte Dokumentnummer
N8193737722L
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