§ 5 Saatgutbeihilfenverordnung 1999

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1999

Registrierung

§ 5

(1) Die AMA hat auf Grund der Meldungen ein Register der Vermehrungsorganisationen und Vermehrer gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 zu erstellen.

(2) In das Register sind einzutragen:

  1. 1. Name und Anschrift der Vermehrungsorganisation oder
  2. 2. Name und Anschrift der Vermehrer und
  3. 3. Art und Sorte des erzeugten Saatguts.

(3) Die Einsicht in das Register steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)