Registrierung
§ 5
(1) Die AMA hat auf Grund der Meldungen ein Register der Vermehrungsorganisationen und Vermehrer gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 zu erstellen.
(2) In das Register sind einzutragen:
- 1. Name und Anschrift der Vermehrungsorganisation oder
- 2. Name und Anschrift der Vermehrer und
- 3. Art und Sorte des erzeugten Saatguts.
(3) Die Einsicht in das Register steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)