Errichtung und Betrieb der Empfangsanlagen und
der Antennenanlagen
§ 5.
(1) Die Empfangsanlagen und die Antennenanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß hiedurch andere Fernmeldeanlagen in ihrem Betrieb nicht gestört werden. Die Antennenanlagen sind den Erfordernissen nach § 20 Abs. 1 entsprechend instandzuhalten.
(2) Die Bewilligungsinhaber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwendung der Empfangsanlagen bzw. der Antennenanlagen ausschließen.
(3) Mißbräuchlich ist eine Verwendung, die gegen Bestimmungen des Fernmeldegesetzes oder dieses Bundesgesetzes verstößt.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10011378
Dokumentnummer
NOR12147055
alte Dokumentnummer
N9196513978A
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