§ 5 Rücknahme von Kühlgeräten

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Ausfolgung des Pfandbetrages

§ 5.

Bei der Rückgabe von Altkühlgeräten, für die gemäß § 2 ein Pfand entrichtet wurde, ist der Pfandbetrag vom Pfandeinheber zurückzuerstatten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010696

Dokumentnummer

NOR12135855

alte Dokumentnummer

N8199221430J

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