Vollziehung
§ 5.
(1) Die Stellen, die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des Forstgesetzes 1975 tätig sind, haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG – die in Kapitel 4 und 5 des RMP 2015 festgelegten Ziele und Maßnahmen zu berücksichtigen und auf deren Erreichung und Umsetzung hinzuwirken.
(2) Für andere Dienststellen gelten die Bestimmungen des RMP 2015 als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Gesetzesnummer
20009646
Dokumentnummer
NOR40186902
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