Elektronische Datenbank
§ 5.
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach § 2 können für die Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zB anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischen Möglichkeiten herangezogen werden.
(2) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die erfassten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu überlassen.
(3) Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. die Kennzeichnung nach § 3,
- 2. das Geburtsdatum,
- 3. das Geschlecht,
- 4. die Rasse,
- 5. das Datum des Zu- und Abgangs zum oder vom jeweiligen Betrieb,
- 6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
- 7. allenfalls den Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
- 8. das Datum der jeweiligen Meldung,
- 9. alle weiteren für die Ausstellung des Tierpasses gemäß § 7 notwendigen Daten,
- 10. veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind und
- 11. die Art des elektronischen Kennzeichens nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, soweit dieses an dem Tier angebracht wurde, und dessen individueller elektronischer Kenncode.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2016
Schlagworte
Zugang
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
20005854
Dokumentnummer
NOR40187477
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