§ 5 RIMAV-PK

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.2006

§ 5.

(1) Die Pensionskasse hat Risikoanalysen und Risikobewertungen im Hinblick auf die Vermögensveranlagung durchzuführen. Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen Risiken sind zu berücksichtigen. Die Pensionskasse hat sich bei der Häufigkeit der Risikobewertungen nach der Art und der geplanten Haltedauer der Vermögenswerte, den Liquiditätsanforderungen und der aktuellen Marktsituation zu richten.

(2) Der Erwerb eines Vermögenswerts ist nur dann zulässig, wenn das damit verbundene Veranlagungsrisiko dem Risikomanagement unterworfen, bewertet und analysiert werden kann.

(3) Das Veranlagungsrisiko ist pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu untersuchen und mit Risikoindikatoren und Limits abzugleichen.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40081794

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