§ 5 RHPflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1943

§

§ 5

Die in den §§. 1. und 2. bezeichneten Unternehmer und der im § 1a bezeichnete Inhaber der Anlage sind nicht befugt, die Anwendung der in den §§. 1. bis 3a. enthaltenen Bestimmungen zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken.

Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine rechtliche Wirkung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)