Zum Inkrafttreten vgl. § 9 Abs. 2
Gebühreninkasso Service GmbH
§ 5.
(1) Die Gesellschaft ist auf die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnliche, ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragene Aufgaben beschränkt; eine solche Verordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen. Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können; sie ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. An ihrem Stammkapital ist der Österreichische Rundfunk über Beschluß des Kuratoriums des Österreichischen Rundfunks im Ausmaß von 50% zu beteiligen. Der Wert des vom Österreichischen Rundfunk übernommenen Kapitalanteils ergibt sich ausschließlich substanzwertbemessen aus 50% des buchmäßigen handelsrechtlichen Eigenkapitals (§ 198 Abs. 1 HGB) der Gesellschaft zum Übernahmezeitpunkt zuzüglich der auf diesen Stichtag zu bemessenden stillen Reserven. Die übrigen Anteile sind dem Bund bzw. der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, betriebswirtschaftlich nötigen Kapitalerhöhungen bzw. Kapitalherabsetzungen zuzustimmen.
(4) Von den eingebrachten Gebühren und sonstigen damit verbundenen Abgaben und Entgelten werden 1,5% für die Kosten des Verfahrens der Berufungsbehörde dem Bundesministerium für Finanzen überwiesen. Die Gesellschaft kann für die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte weitere 2,5% der eingehobenen Beträge als Vergütung für die Einbringung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen einbehalten und hat gegenüber jenen Rechtsträgern, für die sie die Einbringung besorgt, vierteljährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
(5) Die Gesellschaft hat ihre Betriebsführung an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Würde trotz Dotierung der betriebswirtschaftlich gebotenen Rücklagen und bei ausreichendem Eigenkapital im jeweiligen Geschäftsjahr ein Gewinn erzielt werden, so ist dieser anteilig an den Bund und sonstige Rechtsträger, für die Abgaben und Entgelte eingehoben wurden, im Verhältnis der eingehobenen Beträge rückzuerstatten. Ein allfälliger Verlust im jeweiligen Geschäftsjahr wird zur Gänze vom Österreichischen Rundfunk getragen.
(6) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden. Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt.
(7) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, anzuwenden.
(8) Die Gesellschaft ist von der Körperschaftssteuer befreit.
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