zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 5.
Das Recht zur Bestellung des Revisors kann dem Verbande entzogen werden:
- 1. Wenn der Verband seine Thätigkeit auf andere als die im Statut bezeichneten Gegenstände ausdehnt;
- 2. wenn der Verband der ihm obliegenden Pflicht der Revision nicht genügt;
- 3. wenn die Zahl der dem Verbande angehörenden Genossenschaften oder Vereine derart gesunken ist, dass eine wirksame Thätigkeit desselben ausgeschlossen erscheint.
- Die Entziehung wird nach Anhörung des Verbandsvorstandes durch die nach §. 2, Absatz 1, zuständige Stelle ausgesprochen. Von der Entziehung ist den in eben diesem Paragraphen, Absatz 2, bezeichneten Behörden amtliche Mittheilung zu machen.
Schlagworte
Tätigkeit, Mitteilung
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10001715
Dokumentnummer
NOR12022968
alte Dokumentnummer
N2190322831S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)