II. Abschnitt Prüfungsgebiete 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete Umfang der Prüfungsgebiete
§ 5
(1) Ein Prüfungsgebiet umfasst
- 1. den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen
Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Absätzen nicht
anderes bestimmt wird, oder
- 2. den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer
allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.
(2) Das Prüfungsgebiet „Religion" bzw. ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand „Religion" bzw. der betreffende Freigegenstand zumindest im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht wurde und die erfolgreiche Ablegung eines Kolloquiums über jene Semester nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand „Religion" bzw. der betreffende Freigegenstand nicht besucht wurde.
(3) Abweichend von Abs. 1 umfasst das Prüfungsgebiet „Informatik" am Gymnasium und am Realgymnasium für Berufstätige den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes (6. Semester) und des betreffenden Freigegenstandes (7. bis 9. Semester), am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes (1. Semester) und des betreffenden Freigegenstandes (2. bis 6. Semester).
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