§ 5 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1997

2. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PRÜFUNGSGEBIETE Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 5.

(1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt

  1. 1. den gleichnamigen Unterrichtsgegenstand, soferne im
  2. 8. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, oder
  3. 2. den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. einer allfälligen Semesterprüfung gemäß § 36 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.

(2) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände, soferne im 8. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung/Semesterprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127262

alte Dokumentnummer

N7199762835J

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