2. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PRÜFUNGSGEBIETE Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 5.
- 1. den gleichnamigen Unterrichtsgegenstand, soferne im
- 8. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, oder
- 2. den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. einer allfälligen Semesterprüfung gemäß § 36 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.
(2) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände, soferne im 8. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung/Semesterprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12127262
alte Dokumentnummer
N7199762835J
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