Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt werden
§ 5.
(1) Die Klausurprüfung der Reife- und Befähigungsprüfung hat in folgenden Prüfungsgebieten Klausurarbeiten zu umfassen:
- 1. Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie),
- 2. Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur),
- 3. nach Wahl des Prüfungskandidaten lebende Fremdsprache (Englisch) oder Mathematik.
(2) Der Prüfungskandidat darf ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 nur dann wählen, wenn er in dem betreffenden Pflichtgegenstand am Ende des ersten Semesters der letzten Schulstufe nicht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist. Hat jedoch der Prüfungskandidat in allen Pflichtgegenständen, in denen er nach Abs. 1 Z 3 eine Wahlmöglichkeit hat, eine Beurteilung auf „Nicht genügend“, so ist er berechtigt, einen dieser Pflichtgegenstände zu wählen.
Schlagworte
Reifeprüfung, Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10009685
Dokumentnummer
NOR12122797
alte Dokumentnummer
N7198916148J
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