§ 5 Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1989

Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt werden

§ 5.

(1) Die Klausurprüfung der Reife- und Befähigungsprüfung hat in folgenden Prüfungsgebieten Klausurarbeiten zu umfassen:

  1. 1. Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie),
  2. 2. Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur),
  3. 3. nach Wahl des Prüfungskandidaten lebende Fremdsprache (Englisch) oder Mathematik.

(2) Der Prüfungskandidat darf ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 nur dann wählen, wenn er in dem betreffenden Pflichtgegenstand am Ende des ersten Semesters der letzten Schulstufe nicht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist. Hat jedoch der Prüfungskandidat in allen Pflichtgegenständen, in denen er nach Abs. 1 Z 3 eine Wahlmöglichkeit hat, eine Beurteilung auf „Nicht genügend“, so ist er berechtigt, einen dieser Pflichtgegenstände zu wählen.

Schlagworte

Reifeprüfung, Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009685

Dokumentnummer

NOR12122797

alte Dokumentnummer

N7198916148J

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