§ 5 REGV

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1999

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 130/2015).

Vollzugs- und Prüfgebühr

§ 5.

(1) Der Marktbeteiligte bzw. die Organisation hat während des Bestehens einer genehmigten Spezifikation in den der Genehmigung folgenden Jahren der zuständigen Behörde je begonnenem Kalenderjahr eine Gebühr in der Höhe der Hälfte dessen zu entrichten, was er bzw. sie bei der Vorlage dieser Spezifikation zur Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 entrichten müßte.

(2) Der Marktbeteiligte bzw. die Organisation, der bzw. die nach erfolgter Genehmigung der Spezifikation die Zahl der Verkaufsstätten gegenüber der in der Spezifikation festgelegten Zahl erhöht, hat eine Gebühr in der Höhe von 100 S je weiterer Verkaufsstätte zu entrichten.

(3) Hat die zuständige Behörde auf Grund wahrgenommener Mängel in der Befolgung der Vorschriften und Regelungen des Titels II oder der Spezifikation eine Prüfung durchgeführt, so hat der Marktbeteiligte bzw. die Organisation, in dessen bzw. deren Bereich dieser Mangel aufgetreten ist, der zuständigen Behörde eine Gebühr in der Höhe von 3 000 S je begonnenem halben Prüftag (4 Stunden) zu entrichten.

Schlagworte

Vollzugsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025

Gesetzesnummer

20000257

Dokumentnummer

NOR40002309

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