Qualitätssicherung
§ 5.
(1) Die Bundesanstalt hat zur Qualitätssicherung der Basisdaten diese mit folgenden jeweils entsprechenden Vergleichsdaten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu vergleichen:
____________________________________________________________________
Basisdaten gemäß § 4 Vergleichsdaten
____________________________________________________________________
1. Wohnadresse des der in § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7
Hauptwohnsitzes, angeführten Dateninhaber;
Geburtsdatum, der zentralen Zulassungsevidenz
Geschlecht, (§ 47 des Kraftfahrgesetzes 1967);
Staatsangehörigkeit des Familienbeihilfenregisters
(Z 1.1, 1.5 bis 1.7 (§ 46a des
der Anlage). Familienlastenausgleichsgesetzes
1967);
des Zentralen Fremdenregisters
(§ 101 des Fremdenpolizeigesetzes
2005);
der Dienstbehörden und der die
Dienstgeberfunktion wahrnehmenden
Verwaltungsstellen des Bundes und
der Länder.
____________________________________________________________________
2. Adresse der weiteren der in § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7
Wohnsitze, angeführten Dateninhaber;
Adresse der früheren der zentralen Zulassungsevidenz;
Hauptwohnsitze, des Zentralen Fremdenregisters;
Adresse der späteren der Dienstbehörden und der die
Hauptwohnsitze, Dienstgeberfunktion wahrnehmenden
Adresse der Kontaktstelle Verwaltungsstellen des Bundes und
der Obdachlosen der Länder.
(Z 1.2 bis 1.4 der Anlage).
____________________________________________________________________
3. Staat des Geburtsortes der in § 4 Abs. 1 Z 2 und 4
(Z 1.8 der Anlage). angeführten Dateninhaber;
des Zentralen Fremdenregisters;
der Dienstbehörden und der die
Dienstgeberfunktion wahrnehmenden
Verwaltungsstellen des Bundes und
der Länder.
____________________________________________________________________
4. Familienstand (Z 1.9 der der in § 4 Abs. 1 Z 2, 4 und 5
Anlage). angeführten Dateninhaber;
des Familienbeihilfenregisters;
des Zentralen Fremdenregisters;
der Sozialhilfeträger der Länder;
der Dienstbehörden und der die
Dienstgeberfunktion wahrnehmenden
Verwaltungsstellen des Bundes und
der Länder.
____________________________________________________________________
5. Stellung in der Familie gemäß § 4 Abs. 2 der in § 4 Abs. 1
(Z 1.10 der Anlage). Z 4 genannten Dateninhaber;
des Familienbeihilfenregisters.
____________________________________________________________________
6. Erwerbstätig, der in § 4 Abs. 1 Z 4 angeführten
nicht erwerbstätig Dateninhaber;
(Z 1.13.1 der Anlage). des Unternehmensregisters (§ 25 des
Bundesstatistikgesetzes 2000);
der Dienstbehörden und der die
Dienstgeberfunktion wahrnehmenden
Verwaltungsstellen des Bundes und
der Länder.
____________________________________________________________________
7. Stellung im Beruf, der in § 4 Abs. 1 Z 2 angeführten
Vollzeit beschäftigt, Dateninhaber;
Teilzeit beschäftigt, der Dienstbehörden und der die
Pensionist/Pensionistin Dienstgeberfunktion wahrnehmenden
(Z 1.13.2, 1.13.3.2, Verwaltungsstellen des Bundes und
1.13.3.3, 1.13.13 der der Länder.
Anlage).
____________________________________________________________________
8. In Elternkarenz während der Dienstbehörden und der die
aufrechtem Dienstverhältnis, Dienstgeberfunktion wahrnehmenden
Arbeitsstätte Verwaltungsstellen des Bundes und
(Z 1.13.4, 1.13.6 der der Länder.
Anlage).
____________________________________________________________________
9. Im Präsenz- oder des Familienbeihilfenregisters;
Zivildienst des Bundesministeriums für
(Z 1.13.12 der Anlage) Landesverteidigung;
des Bundesministeriums für Inneres.
____________________________________________________________________
(2) Sind die Basisdaten aufgrund des Vergleichs gemäß Abs. 1 wahrscheinlich unvollständig, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den betroffenen Inhabern von Verwaltungsdaten sowie allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5 die Basisdaten für die Zählung zu ergänzen, soweit nach den Ermittlungen das Fehlen von Basisdaten auf rechtliche Gründe oder lückenhafte Datenerfassung zurückzuführen ist.
(3) Sind die Basisdaten im Verhältnis zu den Vergleichsdaten widersprüchlich, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den Inhabern der widersprüchlichen Verwaltungsdaten und allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5 die Basisdaten für die Zählung zu berichtigen, wenn aufgrund der Sachverhalte, die den Vergleichsdaten zugrunde liegen, anzunehmen ist, dass die Vergleichsdaten richtig sind.
(4) Ist auf Grund des Vergleichs gemäß Abs. 2 und 3 zweifelhaft, ob zum Stichtag ein Wohnsitz im Bundesgebiet noch aufrecht ist, hat die Bundesanstalt zum Zweck der Wohnsitzanalyse bei den Inhabern der Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 und § 4 das Kalenderdatum und die Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes der Betroffenen zu erheben. Ist infolge der Zeitspanne und der Art der letzten Änderung oder Ergänzung in Verbindung mit dem Lebensalter der Betroffenen anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.
(5) Ist zur Ergänzung und Berichtigung der Basisdaten oder zur Analyse gemäß Abs. 4 eine Befragung der Betroffenen erforderlich, so haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Inhaber der Verwaltungsdaten den Namen und die Adresse der Betroffenen der Bundesanstalt binnen 14 Tagen bekannt zu geben. Die Betroffenen sind der Bundesanstalt zur zweckdienlichen Auskunftserteilung verpflichtet.
(6) Die Bundesanstalt hat den Gemeinden mit Begründung jene Personen bekanntzugeben, die zwar mit Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 MeldeG) in der Gemeinde gemeldet sind, aber aufgrund der Qualitätssicherung gemäß Abs. 1 bis 5 oder aufgrund § 7 Abs. 2 und 3 in einer anderen Gemeinde mit Hauptwohnsitz oder überhaupt nicht gezählt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)