Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5.
(1) Die erste Diplomprüfung ist als Gesamtprüfung, die in Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist, abzuhalten.
(2) Mit der Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung kann frühestens am Ende des ersten Semesters begonnen werden.
(3) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
- 1. Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden;
- 2. Römisches Privatrecht;
- 3. Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
- 4. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und -politik.
(4) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind mündlich abzuhalten. Bezüglich der in Abs. 3 Z 1, 2 und 4 genannten Fächer kann die Studienkommission im Studienplan aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
Schlagworte
Sozialgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009492
Dokumentnummer
NOR12120594
alte Dokumentnummer
N7197931549L
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