§ 5 Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 5.

Mitgliedern ausländischer Delegationen, die an Konferenzen, Treffen und Seminaren der OSZE in Österreich teilnehmen, sowie Vertretern der Teilnehmerstaaten der OSZE, die Beobachtungs- oder Überprüfungstätigkeiten in Österreich gemäß den im Rahmen der OSZE getroffenen Vereinbarungen in den Bereichen Rüstungskontrolle, Abrüstung oder Vertrauens- und Sicherheitsbildung durchführen, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für Vertreter der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei Tagungen der Vereinten Nationen in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 735/1995

Schlagworte

Beobachtungstätigkeit, Vertrauensbildung

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10001402

Dokumentnummer

NOR12015525

alte Dokumentnummer

N1199551515J

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