§ 5.
Mitgliedern ausländischer Delegationen, die an Konferenzen, Treffen und Seminaren der OSZE in Österreich teilnehmen, sowie Vertretern der Teilnehmerstaaten der OSZE, die Beobachtungs- oder Überprüfungstätigkeiten in Österreich gemäß den im Rahmen der OSZE getroffenen Vereinbarungen in den Bereichen Rüstungskontrolle, Abrüstung oder Vertrauens- und Sicherheitsbildung durchführen, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für Vertreter der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei Tagungen der Vereinten Nationen in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 735/1995
Schlagworte
Beobachtungstätigkeit, Vertrauensbildung
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10001402
Dokumentnummer
NOR12015525
alte Dokumentnummer
N1199551515J
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